Am Karfreitag gedenken Christen bekanntlich der Kreuzigung Jesus Christus. Dieser Tag zählt außerdem zu den sogenannten „stillen Feiertagen“, an denen bestimmte öffentliche Veranstaltungen, wie etwa sportliche Aktivitäten und generell laute Tätigkeiten, gesetzlicher Einschränkungen unterliegen. Diese Regelung dient den Zweck, den Gläubigen Raum zur Besinnung und Ruhe zu geben und eine allgemeine Rücksichtnahme auf religiöse und kulturelle Überzeugungen zu fördern.

Neben den Tanz- und Feierverboten ist am Karfreitag aber auch die Vorführung einer ganzen Reihe von Filmen untersagt, die mit Blick auf den ernsten Charakter des Tages als nicht angemessen erachtet werden.

Feiertagsfreigabe und die FSK

Seit 1952 ist es die Aufgabe der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), darüber zu entscheiden, welche Filme an stillen Feiertagen gezeigt werden dürfen und welche nicht. Während in den 1950er Jahren über die Hälfte aller Kinofilme von einem solchen Verbot betroffen waren, stehen heute noch etwa 700 Titel auf der Liste. Dazu gehören beispielsweise:

  • Der Exorzist
  • Mad Max
  • Hardcore
  • Das Belko Experiment
  • Atomic Blonde
  • Kingsman – The Golden Circle
  • Freitag, der 13.
  • Der Terminator
  • Scream
  • Blade
  • Rambo: Last Blood
  • Lammbock
  • 28 Days Later

Aber auch Filme wie Heidi in den Bergen oder Didi Hallervorden – Alles im Eimer sind nicht erlaubt. Die komplette Liste der Filme, die wegen der möglichen Verletzung religiöser Gefühle auf dem Feiertagsindex stehen, findet ihr unter diesem Link.

Das Verbot gilt aber zunächst einmal für Vorführungen im Kino. Wer sich einen der Titel auf der Liste im Stream oder auf Disc reinzieht, muss wohl kaum mit Problemen rechnen, und auch im Fernsehen dürfen die Filme laufen. Zudem steht es jedem Bundesland frei zu entscheiden, welche Filme wann verboten werden. Und natürlich darf man am Karfreitag auch ins Kino gehen.

Im Wandel der Zeit

Die Praxis der Feiertagsfreigabe hat sich laut der FSK mit Blick auf die sich stets verändernden „gesellschaftlichen Wert- und Normvorstellungen hinsichtlich des Medienkonsums an den gesetzlich geschützten stillen Feiertagen“ im Laufe der Jahre deutlich gewandelt. Waren in den 1950er Jahren noch 60 Prozent der Filme vom Verbot betroffen, so ist dieser Anteil zwischen 2010 und 2015 auf lediglich ein Prozent gesunken.

Zudem hat die Vielfalt der Medienkonsum-Möglichkeiten zugenommen, was ebenfalls Einfluss auf die Entscheidungen der FSK hat: „Während in den 50er Jahren neben dem Kino als Ort der öffentlichen Vorführung lediglich der öffentlich-rechtliche Rundfunk Filme zugänglich machte, steht Interessierten heute eine ganze Palette von Kanälen – von Bildträgern über private Rundfunkanstalten und Pay-TV-Anbietern bis hin zu Video-On-Demand-Angeboten – für den Filmkonsum zur Verfügung.“

Filme, die keine Feiertagsfreigabe erhalten, können nach zehn Jahren erneut einen Antrag stellen. Ein Beispiel für eine nachträgliche Genehmigung ist der Film Die Feuerzangenbowle, der 1952 zunächst keine Freigabe erhielt, weil dessen „lustpielhafter Charakter dem Ernst der stillen Feiertage widersprach“. Bei einer erneuten Prüfung 26 Jahre später wurde die Entscheidung jedoch revidiert, und der Film erhielt doch noch die Feiertagsfreigabe.