Im Zuge einer umfassenden Anpassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) soll auch die Hauptuntersuchung (HU) einige einschneidende Änderungen erfahren. Dabei steht vor allem der Prozess der Mängelschleife zur Debatte.

Weist ein Auto im Zuge der regelmäßigen Pflichtuntersuchung Mängel auf oder fällt es gar durch, wird eine Mängelliste erstellt. Auf Basis dieser haben Fahrzeughalter nun die Möglichkeit, entsprechende Reparaturen durchzuführen zu lassen, um das Fahrzeug dann erneut vorzuführen.

Handelt es sich lediglich um kleine Defizite, kann man bei der HU dank der sogenannten Mängelschleife dennoch eine Plakette bekommen, wenn man die beanstandeten Punkte schnellstmöglich behebt – idealerweise noch vor Ort, da es sich bei den Prüfstützpunkten von anerkannten Organisation wie TÜV, KÜS, GTÜ oder Dekra ohnehin meist um eine Werkstatt handelt. Ein zweiter Termin wird damit obsolet.

Zu den geringen Mängeln sind etwa Schäden an den Spiegeln zu zählen, defekte Leuchte oder auch Reifen mit zu geringem Luftdruck. Rechtsprachlich fallen darunter „StVZO-relevante Mängel, bei denen eine zeitnahe Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten ist“. Zwar sind dem Umfang an Defiziten auch dabei Grenzen gesetzt, am Ende entscheidet aber der Prüfer.

Mängelschleife vor dem Aus

Mit Berufung auf ein Schreiben, welches angeblich dem Verband des Kfz-Gewerbes Nordrhein-Westfalen vorliegt, könnte die Mängelschleife dem Portal „auto-motor-und-sport.de“ zufolge nun aber möglicherweise abgeschafft werden. Eine Unterbrechung der HU zum Zwecke eine Reparatur vor Ort wäre dann nicht mehr möglich.

Das hätte zur Folge, dass Fahrzeuge auch mit geringen Mängeln direkt durchfallen würden, was eine kostenpflichtigen Nachprüfung nach sich zieht, die zusätzlich zu den rund 150 Euro für die Haupt- und Abgasuntersuchung noch einmal mit etwa 30 Euro zu Buche schlägt. Bei Nichteinhaltung der einmonatigen Frist zur Mängelbeseitigung käme außerdem noch ein Verwarnungsgeld von 40 Euro hinzu.

Der Vizepräsident und Bundesinnungsminister des Zentralverbandes Deutsches Kfz-Gewerbe, Detlef Peter Grün, gibt mit Blick auf die Abschaffung der Mängelschleife außerdem zu bedenken: „Wenn der Betrieb rechtlich gesehen keine Reparaturen an Kraftfahrzeugen während der HU-Prüfung durchführen darf, dann wird dem Fahrzeughalter ein extremer Mehraufwand auferlegt.“

Autos, die durch die HU rasseln, dürften dann nämlich nicht mehr bewegt werden. In der Folge müssten die Transportkosten durch ein Abschleppunternehmen vom Halter getragen werden.

Beschlossen ist aktuell aber noch nichts. Die vorgeschlagene Änderung der StVZO wird derzeit noch vom Bundesjustizministerium (BMJ) hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit geprüft. Interessant in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass eine Unterbrechung der Hauptuntersuchung, wie eben beispielsweise zum Zwecke der Reparatur, schon heute eigentlich gar nicht möglich ist.

Wie eine Sprecherin des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr auf Anfrage von „auto-motor-und-sport.de“ erklärte, sei die Mängelschleife gemäß der StVZO bereits in der aktuellen Fassung dieser unzulässig. Denn es gilt: Alle bei der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel müssen erfasst werden.