Ein neues Gesetz soll ab dem 1. Mai 2025 dafür sorgen, dass in Deutschlands Biotonnen weniger nicht kompostierbarer Abfall landet. Die sogenannte „Kleine“ Novelle Bioabfallverordnung von 2022 wird entsprechend erweitert, um Fremdstoffe wie Glas, Kunststoff, Babywindeln oder verschmutztes Katzenstreu im Biomüll zu reduzieren.

Organische Abfälle bieten erhebliches Potenzial, da sie laut dem Umweltministerium (BMUV) geschätzt immerhin 30 bis 40 Prozent des gesamten Abfalls ausmachen und sich in Biogas oder Kompost umwandeln lassen, um so ein zweites Leben als Treibstoff oder Düngemittel zu bekommen. Allerdings können zu viele Fremdstoffe im Bioabfall dazu führen, dass eine gesamte Ladung verbrannt werden muss. Das ist nicht nur umweltschädlich, sondern auch kostspielig.

Mit dem neuen Gesetz werden von daher nun Sanktionen für Bürger eingeführt, die neben organischen Abfällen auch Fremdstoffe in die Biotonne werfen. Neben Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro drohen weitere „unangenehme“ Pflichten, wenn der Fremdstoffanteil den neuen Grenzwert von drei Prozent überschreitet.

Strengere Kontrollen

Die neue Regelung soll in erster Linie auf Entsorgungs- und Kompostierbetriebe abzielen, die eine Charge mit einem Fremdstoffanteil von über drei Prozent ablehnen können. Dazu werden die jeweiligen Unternehmen die Biotonnen künftig genauer kontrollieren, sei es durch stichprobenartige Sichtungen oder auch durch den Einsatz spezieller Detektorfahrzeuge, die Plastik und Metall aufspüren können.

Tonnen mit zu vielen Fremdstoffen werden dann markiert und nicht entleert. Das bedeutet, dass die betroffenen Besitzer sich selbst um die Entsorgung kümmern müssen, was nicht nur mit hohen Kosten verbunden, sondern vor allem auch im Sommer mit Blick auf die unangenehmen Gerüche eine Herausforderung sein kann.

Die Höhe der Bußgelder legen die Kommunen dabei individuell fest. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht bei groben Verstößen Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro vor. Da zunächst jedoch juristisch geklärt werden müsste, ob es sich überhaupt um einen solchen handelt, dürften diese Beträge „Myhomebook“ zufolge in der Regel aber wohl niedriger ausfallen. Allerdings dürften auch niedrigere Bußgelder und vor allem die Nichtentleerung der Tonne Strafe genug sein.

Was in die Biotonne darf und was nicht, ist gemäß dem BMUV übrigens nicht bundesweit einheitlich geregelt. Mit Blick auf die unterschiedlichen Verwertungsmöglichkeiten werden diese Richtlinien stattdessen von dem lokalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsunternehmen, also der Müllabfuhr, festgelegt. Der Verein „wirfürbio“ hat jedoch eine allgemein gültige Liste erstellt.

In die Biotonne gehören demnach:

  • Gemüsereste, Salatreste, Obst (auch Südfrüchte)
  • Speisereste, gekocht und roh
  • Fisch-, Fleisch-, Lebensmittelreste (auch verdorben)
  • Kaffeesatz, Tee, zerreißbare Kaffeefilter und Teebeutel
  • Brotreste, Backwaren, sonstige Mehlprodukte
  • Milchprodukte (nicht flüssig)
  • Nuss-, Eierschalen
  • Topf-, Schnittblumen (ohne Topf, Bindedraht o.ä.)
  • Rasenschnitt, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt, Laub/Nadeln, Ernterückstände
  • Fallobst, Blumen- und Pflanzenreste, kranke Pflanzen, Unkraut und Moos
  • Kleintierstreu (nur Späne, Sand), Stroh
  • Küchenkrepp, Bioabfalltüten (aus Papier), Zeitungspapier (kein Hochglanzpapier)

Nicht in den Biomüll gehört hingegen Folgendes:

  • Verpackte Lebensmittel
  • Abfallbeutel, Plastiktüten
  • Kaffee-, Espresso-, Teekapseln
  • Hundekotbeutel, Frischhaltefolie, Bioabfallbeutel
  • Bioeinweggeschirr und -schalen, Bioeinwegbesteck
  • Windeln, Binden, Tampons, Kosmetikartikel
  • Bauschutt, Bodenaushub, Straßenkehricht, Steine
  • Speiseöl, Frittierfett
  • Gläser mit Lebensmittelresten
  • Arzneifläschchen
  • Verpackungen aus Kunststoff
  • Metall, Verbundstoffe