Wie wäre es mit nur einem Haken ein nettes Sümmchen vom Staat zu erhalten? Dies ist möglich, nämlich mit der Steuererklärung, wie nun das Portal „chip.de“ berichtet. Im Fokus steht hierbei das Thema der Vermögenswirksamen Leistungen (VL) und die damit verbundene Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese staatliche Förderung unterstützt Arbeitnehmer beim Vermögensaufbau durch zusätzliches, steuer- und sozialabgabenfreies Geld.
Vermögenswirksame Leistungen bieten eine attraktive Option für Arbeitnehmer, um Geld anzusparen, wobei der Arbeitgeber einen Beitrag zum Vermögensaufbau leistet. Die Anlage des Geldes kann individuell bestimmt werden, wobei sowohl Aktienfonds als auch Bausparverträge mögliche Optionen darstellen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage stellt eine zusätzliche finanzielle Unterstützung vom Staat dar, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird.
Diese Zulage ist steuer- und sozialabgabenfrei und muss jährlich in der Steuererklärung beantragt werden. Die Höhe der Sparzulage hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Einkommens des Antragstellers und der Art der Anlage. Bisher profitierten rund acht Millionen Arbeitnehmer von dieser Zulage, doch eine gesetzliche Änderung im Jahr 2024 hat die Einkommensgrenzen verdoppelt, wodurch zusätzlich 14 Millionen Arbeitnehmer förderberechtigt wurden.
Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Einkommensgrenzen für die Berechtigung zur Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für zusammenveranlagte Partner erhöht wurden. Zudem wurde die Unterscheidung zwischen Aktienfonds und Bausparverträgen bei der Festlegung der Einkommensgrenze aufgehoben.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann bis zu 738 Euro betragen, abhängig von der Anlageform und der Höhe der eingezahlten Summe. Für Aktienfonds kann eine Zulage von maximal 20 Prozent der eingezahlten Summe, bis zu einer Grenze von 400 Euro, erhalten werden. Bei Bausparverträgen sind es bis zu 9 Prozent der Einzahlungen, mit einer Obergrenze von 470 Euro.
Um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen, muss jährlich ein spezieller Vermerk in der Steuererklärung gemacht werden. Dies erfolgt durch das Setzen eines Häkchens bei der „Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“ auf dem Hauptvordruck der Steuererklärung und das Eintragen der entsprechenden Informationen in Zeile 42.
Die Nachweise für die Vermögenswirksamen Leistungen werden vom jeweiligen Finanzinstitut direkt an das Finanzamt übermittelt. Für die Beantragung der Zulage für das Jahr 2022 besteht beispielsweise eine Frist bis Ende 2026. Diese Maßnahme bietet eine mehr als lukrative Möglichkeit für Arbeitnehmer, eben nicht nur ihren Vermögensaufbau zu stärken, sondern eben auch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung vom Staat zu erhalten.
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