In Deutschland gilt ab dem 19. Juni 2025 eine neue TÜV-Pflicht, die eine regelmäßige Gasprüfung für Freizeitfahrzeuge mit fest verbauten Flüssiggasanlagen vorsieht. Betroffen sind entsprechend insbesondere Wohnmobile, Caravans und Wohnwagen.
Die Prüfung erfolgt künftig nach dem technischen Standard DVGW G 607 und ist unabhängig von der regulären Hauptuntersuchung im Zwei-Jahres-Turnus durchzuführen.
Hintergrund dieser Regelung ist eine rechtliche Klarstellung in § 60 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Regelung verpflichtet Besitzer entsprechender Fahrzeuge dazu, die Gasprüfung fristgerecht durchzuführen und die Funktionsfähigkeit sowie die Sicherheit der Gasanlagen regelmäßig durch anerkannte Sachkundige prüfen zu lassen.
Im Januar 2020 war die Pflicht zur Gasprüfung bei Wohnmobilen zunächst aufgehoben worden, bevor sie 2022 vollständig entfiel. Die daraus resultierende zwischenzeitliche Unklarheit führte zu unterschiedlichen Auslegungen und Anwendungspraxen. Mit dem aktuellen Stichtag soll nun aber wieder bundesweit eine einheitliche Rechtssicherheit geschaffen werden.
Die vorgeschriebene Gasprüfung umfasst eine Kontrolle der Dichtheit von Gasleitungen, Geräten und Sicherheitsventilen. Darüber hinaus schreibt die Norm einen Austausch von Gasschläuchen und Reglern nach spätestens zehn Jahren vor. Fahrzeuge, die innerhalb der letzten 24 Monate geprüft wurden, erfüllen die neue Vorgabe bereits.
Für alle anderen gilt eine Übergangsfrist, die allerdings bereits am 19. Juni 2025 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Fahrzeuge, die bislang keine gültige G-607-Prüfung vorweisen können, die Erstprüfung nachholen, um die Anforderungen zu erfüllen. Auch Neufahrzeuge benötigen vor der ersten Inbetriebnahme eine entsprechende Prüfung vonseiten anerkannter Sachkundiger.
Die neue Vorschrift sieht gestaffelte Bußgelder bei Nichteinhaltung der Fristen vor. Eine Überschreitung von zwei bis vier Monaten zieht ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro nach sich. Bei einer Fristüberschreitung von vier bis acht Monaten erhöht sich das Bußgeld auf 25 Euro. Wird die Frist um mehr als acht Monate überschritten, beträgt das Bußgeld 60 Euro.
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