Die Europäische Union plant eine weitere und damit bereits die vierte Neufassung der Führerscheinrichtlinie, die noch im Jahr 2024 beschlossen werden soll. Die Überarbeitung beinhaltet dabei nicht nur potenzielle Änderungen für alle Autofahrer in den EU-Ländern, sie betrifft vor allem Elektroauto-Fahrer.

Mit der Novellierung geht unter anderem eine Anhebung der Obergrenze für das zulässige Gesamtgewicht von Fahrzeugen einher, die mit einem Führerschein der Klasse B gefahren werden dürfen. Derzeit liegt die Grenze für die zulässige Gesamtmasse (zGM) mit einem solchen Führerschein bei 3,5 Tonnen. Künftig soll die Grenze auf 4,25 Tonnen angehoben werden – dies jedoch mit einer spezifischen Differenzierung:

Der neue Wert gilt generell für Krankenwagen, Wohnmobile und Sonderfahrzeuge, im Falle aller anderen Fahrzeuge der Klasse B – also praktisch alle Pkw – jedoch ausschließlich für jene mit alternativen Antrieben und damit hauptsächlich Elektroautos. Fahrer von vergleichbar schweren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren benötigen hingegen mindestens einen C1-Führerschein, der für Lkw bis zu 7,5 Tonnen gilt.

Ausnahme für Fahranfänger

Diese Regelung soll allerdings nicht für Fahranfänger während ihrer Probezeit gelten, welche im EU-Raum einheitlich zwei Jahre beträgt. In dieser Zeit bleiben die bisherigen Gewichtsgrenzen bestehen. Zudem ist für besonders schwere E-Autos keine Kombination mit Anhängern vorgesehen, was insbesondere für Nutzer von SUVs und großen Elektrofahrzeugen relevant sein könnte.

Die Änderung im Führerscheinrecht ist notwendig, da Elektroautos aufgrund der schweren Akkus generell massiver sind als vergleichbare Verbrenner-Modelle. Dies könnte theoretisch dazu führen, dass für identische Fahrzeugmodelle mit unterschiedlichen Antriebsarten verschiedene Führerscheinklassen erforderlich wären.  Dieser Fall ist zwar äußert unwahrscheinlich, aber immerhin unter bestimmten Umständen denkbar.

Ein endgültiger Beschluss zur vierten Führerscheinrichtlinie wird nach den EU-Wahlen im Sommer erwartet, wobei den Mitgliedsstaaten auch danach noch Spielraum bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie eingeräumt wird.

Quelle: giga.de