Ab 2025: Neue Regelungen für Kaminbesitzer
Viele Menschen können der kalten Jahreszeit so gar nichts abgewinnen. Kaminbesitzer hingegen freuen sich auf die Behaglichkeit eines prasselnden Feuers und auf gemütliche Stunden vor dem Ofen. Mit Blick auf eine neue Verordnung könnte eben jener jedoch bald aus sein.
Mit dem Beginn des neuen Jahres tritt nämlich die zweite Stufe einer Verordnung zur Eindämmung der Feinstaubbelastung durch Holzöfen in Kraft. Sollte eine Anlage ab dem 1. Januar nicht mehr den gesetzlichen Emissionsanforderungen entsprechen, dürften deren Besitzer in dieser künftig also kein Feuer mehr entfachen.
Betroffen von der zweiten Stufen der Verordnung sind diesmal konkret kleine und mittlere Feuerungsanlagen wie Kamine, Pelletöfen, Kachelöfen und Koksöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden.
Umrüstungsmöglichkeiten und Fristen
Für Anlagen, die vor 1995 in Betrieb genommen wurden, galt bereits eine Nachrüstpflicht bis Ende 2020. Wenn sie bis Ende 2014 installiert wurden, mussten die Feuerungsstellen bereits schrittweise für die Einhaltung der Grenzwerte der ersten Stufe gerüstet sein. Feuerungsanlagen die seit 2015 neu eingebaut wurden entsprechen hingegen bereits der höheren Grenzwertstufe 2.
Ab dem 1. Januar 2025 ist es nun zwingend erforderlich, dass alle Feuerungsanlagen die Grenzwerte der Stufe 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) einhalten.
Besitzer älterer Kaminöfen haben jedoch die Möglichkeit, ihre Anlagen durch den Einsatz von Partikelabscheidern nachzurüsten. Aktive Partikelabscheider, die einen Stromanschluss benötigen, können bis zu 90 Prozent der Staubemissionen filtern, kosten jedoch rund 1.000 EUR. Passive Partikelabscheider sind mit etwa 300 EUR günstiger in der Anschaffung, benötigen jedoch regelmäßige Wartung und Austausch der Filterkassette alle ein bis zwei Jahre.
Bei Unsicherheiten bezüglich der Notwendigkeit einer Umrüstung können sich Kaminbesitzer an ihren Schornsteinfeger wenden, der auch Auskunft über die zu erwartenden Kosten gibt.